Energie & Umwelt

Energieeffizienzrichtlinie III (EED III)*

Rechtlicher Hintergrund
Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Ein zentrales Zwischenziel ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemission um mindestens 55 % bis 2030. Im Zuge des "Fit für 55"-Pakets trat im Oktober 2023 die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1971, im Folgenden EED III, in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie in nationales Recht überführen.

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 - "Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen" sowie Artikel 6 - "Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude". Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter Sanierungsplanung.

Artikel 6: Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude
Dieser Artikel verpflichtet öffentliche Einrichtungen in allen EU-Mitgliedstaaten jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche, ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu sanieren. Ziel ist es, diese Gebäude bis 2040 auf den Standard eines Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäudes zu bringen. 

weiterführende Links:
EED III Richtlinie
Guidance Note (EUR-Lex) der Europäischen Kommission

*) Quelle: Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 - Standort, Raumordnung und Energie, Unterabteilung Energiewirtschaft und Energiepolitik. 


Erste Schritte für öffentliche Einrichtungen
1. Gesamtauflistung aller eigenen, gemieteten und/oder gepachteten Gebäude
2. Erstellung der Inventarliste
3. Veröffentlichung der Inventarliste auf Gemeindehomepages und Übermittlung der Links an das Amt der Kärntner Landesregierung