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Müllverbrennung im Garten oder Ofen ist verboten - Strafen bis 2.200 Euro möglich
BEITRAG VOM
09.07.2025
Laut Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), insbesondere § 15 Abs. 4 b, ist das Verbrennen von Abfällen, wie z. B.: Kunststoff, Verpackungen, Altholz, lackiertes oder beschichtetes Holz, Kartonagen, Papiermüll oder Hausreste, ausdrücklich nicht zulässig – auch nicht im eigenen Garten oder im Holzofen!